Bildungsurlaub

Frau lächelt und liest Buch

5 bezahlte Tage im Jahr für Ihre Weiterbildung

Wer sich beruflich oder politisch weiterbilden möchte, muss dafür nicht zwingend Urlaubstage einsetzen.

In Nordrhein-Westfalen haben Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildungen - den sogenannten Bildungsurlaub.

Was ist Bildungsurlaub?

Bildungsurlaub ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einer anerkannten beruflichen oder politischen Weiterbildung. Der Arbeitgeber zahlt während dieser Zeit das Gehalt weiter.

Grundlage ist das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG). Auch für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte kann das eine gute Gelegenheit sein, Sprachkenntnisse zu vertiefen, sich beruflich weiterzuqualifizieren oder sich gesellschaftlich und politisch weiterzubilden.

Die Kursgebühren tragen Teilnehmende grundsätzlich selbst, können diese jedoch in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Bildungsurlaub ist unabhängig vom regulären Erholungsurlaub und kann zusätzlich beantragt werden.

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW haben Beschäftigte, die:

  • ihre Beschäftigung überwiegend in Nordrhein-Westfalen ausüben,
  • seit mindestens sechs Monaten bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind,
  • in einem Betrieb mit mindestens 10 Beschäftigten arbeiten.

Auszubildende haben während ihrer Ausbildung Anspruch auf insgesamt 5 Tage – ausschließlich für Angebote der politischen Bildung.

Beamtinnen und Beamte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW. Für sie kommt gegebenenfalls Sonderurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW infrage - hierzu berät die jeweilige Dienststelle.

Wie viele Tage stehen mir zu?

Vollzeitbeschäftigten stehen 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu; bei Teilzeit wird der Anspruch anteilig berechnet. Der Anspruch aus zwei aufeinanderfolgenden Jahren kann auf Antrag zusammengelegt werden, sodass bis zu 10 Tage am Stück genutzt werden können. 

Welche Themen sind anerkannt?

Anerkannt werden Veranstaltungen staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen aus den Bereichen:

  • berufliche Weiterbildung (z. B. Sprachkurse, fachliche Qualifizierung, soziale und methodische Kompetenzen)
  • politische Weiterbildung (gesellschaftspolitische Themen, ohne dass ein beruflicher Bezug erforderlich ist)

So beantragen Sie Ihren Bildungsurlaub bei uns 

  1. Kurs bei uns auswählen: wählen Sie ein passendes Angebot aus unserem Kursprogramm  
  2. Unterlagen bei und anfordern: wir stellen Ihnen die für den Antrag benötigte Kursbeschreibung sowie den Nachweis der Anerkennung nach dem AWbG NRW für Ihren Arbeitgeber zur Verfügung
  3. Antrag stellen: schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber, spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn, inklusive der von uns bereitgestellten Unterlagen
  4. Rückmeldung abwarten: der Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen vorrangiger Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter widersprechen und muss dies innerhalb von 3 Wochen schriftlich tun, erfolgt keine Rückmeldung, gilt der Antrag als genehmigt. 
  5. Am Kurs teilnehmen: bei laufender Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber
  6. Teilnahmebescheinigung aufbewahren: als Nachweis für den Arbeitgeber

Tipp: Sprechen Sie Ihren geplanten Bildungsurlaub möglichst frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber ab, bevor Sie den schriftlichen Antrag stellen. So können Sie schon vor der Kursbuchung sicher sein, dass der offiziellen Rückmeldung Ihres Arbeitgebers nichts entgegensteht. 

Bei Fragen zur Anerkennung einzelner Angebote als Bildungsurlaub in Ihrem jeweiligen Bundesland außerhalb von Nordrhein-Westfalen wenden Sie sich gerne an unser Team. Gerne prüfen wir, ob eine Teilnahme an unseren Bildungsurlauben möglich ist und kümmern uns persönlich um die entsprechende Anerkennung.

Das Multikulturelle Forum e.V. informiert an dieser Stelle allgemein über die gesetzlichen Grundlagen des Bildungsurlaubs in Nordrhein-Westfalen. Für eine individuelle Beratung zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber bzw. die zuständige Bezirksregierung.